Im Zusammenhang mit der Affäre um die Riegerbank ist auch deren Bankprüfer massiv ins Schußfeld der Kritik geraten. In den Medien wurde ihm vorgeworfen, er habe den Jahresabschluß und Lagebericht geprüft, obwohl angeblich Tatbestände iSd § 271 HGB bzw § 62 BWG vorlagen, die einer Bestellung zum Prüfer entgegenstehen. Ob diese Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, soll und kann hier mangels entsprechender Sachverhaltsinformationen nicht beurteilt werden. Der Anlaßfall ist lediglich das Motiv, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Rechtsfolgen denn eintreten, wenn trotz Vorliegens von Tatbeständen iSd § 271 Abs 2 bis 4 HGB bzw § 62 BWG jemand zum Prüfer bestellt wird und eine Abschluß- bzw Bankprüfung durchführt.