§§ 1403, 1425 ABGB; §§ 9, 18 AußStrG. Erfolgt der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners, so berührt der Annahmebeschluß nicht die materielle Rechtsstellung des Erlagsgegners. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist aber zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Der Erlagsgegner kann, was die Voraussetzungen für den Erlag betrifft, nur geltend machen, daß das Vorbringen des Erlegers unschlüssig sei. Der Widerruf eines Überweisungsauftrages ist rechtzeitig, wenn der überwiesene Betrag dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist.