§§ 28, 30, 31 KO. Ein nachteiliges Rechtsgeschäft (§ 31 Abs 2 Fall 2 KO) liegt nur vor, wenn es sich für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Mittelbare Nachteiligkeit genügt; bei der Beurteilung sind auch allfällige Vorteile einzubeziehen. Die Nachteiligkeit kann duch eine Differenzrechnung oder durch den Nachweis von Umständen, die zwingend eine Quotenverschlechterung ergeben, bewiesen werden. Die Nachteiligkeit muß bei Abschluß des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar gewesen sein. Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach § 31 Abs 2 Fall 2 KO. Bei Kontokorrentkrediten liegt das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht in der einzelnen Kredittilgung und Wiederausnutzung, sondern in der Einräumung des Kontokorrentkredites. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des revolvierenden Kontokorrentkredits muß der Anfechtungsumfang nach § 31 Abs 2 Fall 2 KO nicht nur mit dem den Gläubigern entstandenen Nachteil, sondern schon mit dem Kreditrahmen oder der allenfalls höheren Kreditaus-