§§ 30, 31, 39, 41, 66 KO. Ein Rechtsgeschäft ist nachteilig, wenn es durch die Hinausschiebung der Konkurseröffnung zu einer tatsächlichen Minderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger führte. Maßgebender Indikator für die Beurteilung der Nachteiligkeit ist die im Konkurs zu erwartende Quote im Vergleich zur Quote, die bei rechtzeitiger Konkurseröffnung zu erzielen gewesen wäre. Obergrenze des vom Masseverwalter zu beanspruchenden Betrages ist jener Differenzbetrag, um den sich die Masse ab der Vornahme des Rechtsgeschäftes bis zur tatsächlichen Konkurseröffnung verschlechtert hat. Die Differenzrechnung ist sowohl für die Frage der Nachteiligkeit als auch für die Frage des Höchstbetrages der vom Anfechtungsgegner zu erbringenden Leistung nur für den Tag des ersten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenen und angefochtenen Rechtsgeschäfts und für den Tag der Konkurseröffnung vorzunehmen. Für die Erkennbarkeit der Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts kommt es darauf an, ob der Anfechtungsgegner annehmen durfte, daß die Fortführung des Unternehmens den Ausfall der Konkursgläubiger nicht vergrößern wird.