Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen-Aktiengesellschaft eingebracht haben, können nach der Novelle des Sparkassengesetzes in Privatstiftungen formwechselnd umgewandelt und solche Privatstiftungen auch verschmolzen werden. Mit einer Novelle des Körperschaftsteuergesetzes wurden die ertragsteuerlichen Folgen der Umwandlung grundsätzlich beibehalten, eine konkrete Steuerbelastung im wesentlichen aber auf die Zukunft verschoben. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die steuerliche Systematik der neuen Regelungen und Hinweise zur Umsetzung in der Praxis.