§§ 447, 461, 1371 ABGB. Der Gläubiger ist zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die Feilbietung des Pfandes zu verlangen oder selbst zur Verwertung zu schreiten. Eine Verletzung von Sorgfaltspflichten könnte nur dann vorliegen, wenn offensichtlich ist, daß bei Unterbleiben der Verwertung der Pfandbesteller zu Schaden kommt und dieser selbst erkennbar gehindert ist, die Verwertung zu betreiben.
OLG Wien 6. 10. 1998, 12 R 70/98x