§ 364c ABGB; §§ 38, 41, 42 GBG. Ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot stellt ein Eintragungshindernis für die Vormerkung eines Pfandrechts dar.
OGH 21. 10. 1998, 3 Ob 185/98x 1
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Beschluß vom 17. 9. 1997 bewilligte das Handelsgericht Wien aufgrund eines Wechselzahlungsauftrages vom 22. 8. 1997 unter anderem gegenüber dem Verpflichteten Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung des Simultanpfandrechtes ob den Liegenschaften EZ 2858 und EZ 2859, wobei angemerkt werden soll, daß die Liegenschaft EZ 2858 als Haupteinlage auf die Liegenschaft EZ 2859 als Nebeneinlage diene.