§§ 1012, 1395, 1438 ff ABGB; § 19 RAO; §§ 16, 17 RL-BA. Zum Anspruch des Zessionars gegen den Rechtsanwalt, der die abgetretene Forderung für den Zedenten einzog. Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich inhaltlich um ein Aufrechnungsrecht. Die allgemeinen Kompensationsregeln des ABGB finden bei der Auslegung des § 19 Abs 1 RAO Anwendung, soweit nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungsvertrages entgegenstehen. Die Voraussetzung, daß nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein können, ist dahin einzuschränken, daß nur die Gegenforderung richtig sein muß. § 19 Abs 1 RAO geht als lex specialis § 1440 Satz 2 ABGB vor.