§ 1395 ABGB; § 18 GmbHG; § 15 HGB. Auch ein bloß gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer ist berechtigt, Wissenserklärungen über eine Zession abzugeben. Der durch eine unrichtige Zessionsanzeige geschaffene Abtretungsanschein rechtfertigt den Schutz des auf die Richtigkeit der Zessionsverständigung vertrauenden Schuldners, wenn der Rechtsschein dem Zedenten zurechenbar ist.