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Schutz des Schuldners, der auf eine unrichtige Zessionsverständigung vertraut, wenn der Rechtsschein dem Zedenten zurechenbar ist.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1999/783ÖBA 1999, 307 Heft 4 v. 1.4.1999

§ 1395 ABGB; § 18 GmbHG; § 15 HGB. Auch ein bloß gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer ist berechtigt, Wissenserklärungen über eine Zession abzugeben. Der durch eine unrichtige Zessionsanzeige geschaffene Abtretungsanschein rechtfertigt den Schutz des auf die Richtigkeit der Zessionsverständigung vertrauenden Schuldners, wenn der Rechtsschein dem Zedenten zurechenbar ist.

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