Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie: Geschäfte, bei denen eine Partei einen Betrag in einer Währung kauft und als Gegenleistung an die andere Partei einen Betrag in einer anderen Währung verkauft, wobei diese beiden Geldbeträge am gleichen Wertstellungstag zu zahlen sind, und bei denen sich beide Parteien (entweder mündlich, elektronisch oder schriftlich) über die betreffenden Währungen, die zu kaufenden und zu verkaufenden Beträge sowie darüber, welche Partei welche Währung kauft, und über den Tag der Wertstellung geeinigt haben, sind Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne des Art 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977. Art 11 Teil A Abs 1 lit a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, daß bei Devisengeschäften, bei denen für bestimmte spezifische Geschäfte weder Gebühren noch Provisionen berechnet werden, der Bruttoertrag der vom Dienstleistenden während eines bestimmten Zeitraumes getätigten Geschäfte die Besteuerungsgrundlage darstellt.