§ 1 UWG; Art 30, 59, 73b EGV. Schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung liegt vor, wenn sich jemand durch den Verzicht auf die Ausgabe eigener Karten und die Übernahme der Daten aus den Euroscheckkarten in die Lage versetzt, eine wesentlich preisgünstigere Alternative zur Zahlungsabwicklung mit Kreditkarten anzubieten. Das Verbot, Daten aus den Euroscheckkarten zu übernehmen, ist keine Beschränkung des Zahlungsverkehrs im Sinne des Art 73b EGV.