§§ 27, 30, 31 KO. Die Befriedigung eines Gläubigers des Gemeinschuldners durch einen Dritten mit fremden Mitteln ist nicht anfechtbar, wenn sie zu einem bloßen Gläubigerwechsel führt und der neue Gläubiger seine Forderung nicht aus einer besseren Rechtsstellung heraus geltend machen kann.
OGH 25. 6. 1998, 6 Ob 161/98i