§§ 880a, 1346 ABGB; §§ 1, 5 AusfFG. Maßgeblichkeit der AGB für Einwendungen aus dem Grundgeschäft und der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen bei Ausfuhrförderungsgarantien des Bundes. Diese Garantien sind nicht als Versicherungsvertrag zu qualifizieren. Verpflichtet sich der ausländische Abnehmer, das Kursrisiko abzudecken, dann hat der österreichische Exporteur in diesem Umfang gegen ihn eine Forderung aus Lieferungen, deren Ausfall unter die Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen fällt. Auch Kosten eines Passivprozesses zählen zu den Kosten des Exporteurs für die Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche, und zwar auch dann, wenn diese im Schiedsverfahren nicht zugesprochen wurden.