§§ 1, 3, 13 KEG. Die Kraftloserklärung ist nur solchen Parteien zu gewähren, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Einem Miteigentümer steht es nicht zu, unter Mißachtung der Rechte des anderen Miteigentümers gegenüber einem Dritten alleinige Rechte erlangen zu wollen. Abhanden gekommen sind Urkunden oder Wertpapiere, wenn sie weder auffindbar noch ihr gegenwärtiger Inhaber oder Besitzer bekannt oder erreichbar sind.