§ 60 GBG; §§ 445, 451, 1358, 1422 ABGB; § 9 AußStrG. Wird bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis beendet und damit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert, so geht auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung zur Gänze oder anteilig auf den Drittzahler über, ohne daß es vorher einer grundbücherlichen Umwandlung in eine Festbetragshypothek bedürfte.