§ 55 JN; § 502 ZPO. Betreffen Fehlüberweisungen unterschiedliche Beträge, erfolgen sie unter verschiedenen Bezeichnungen oder an verschiedenen Tagen, so bilden sie verschiedene Schadensereignisse. Die daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüche stehen in keinem Zusammenhang und sind daher nicht zusammenzurechnen.
OGH 27. 4. 1999, 1 Ob 89/99s