§§ 309, 366, 371 ABGB; §§ 346 ff, 367, 381 f EO; § 31 BWG. Überläßt die Besitzerin der Bank freiwillig ein gesperrtes Sparbuch gegen eine Quittung bis zum Ablauf der Sperrfrist, so verliert sie nicht ihren Besitz am Sparbuch und ist für die Eigentumsklage passiv legitimiert. Auch ein Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Gegen die das Sparbuch innehabende Bank kann ein Drittverbot angeordnet werden.