§§ 1, 11, 18, 25 ff DSG. Die Auskunftspflicht besteht nur hinsichtlich der kundenbezogenen Daten. Der Betroffene kann zur Klarstellung eine Auskunft ("Übersetzung") verlangen. Aus seiner Mitwirkungspflicht ergibt sich jedoch, daß er anzuführen hat, welche Teile einer schon gegebenen Auskunft für unvollständig angesehen werden.
OGH 25. 3. 1999, 6 Ob 292/98d