§§ 1016, 1295, 1304, 1313a ABGB. Den Bankkunden trifft keine Pflicht, die Bank über die Vertrauensunwürdigkeit eines ihrer Angestellten zu informieren. Die Unterlassung der Mitteilung führt auch nicht dazu, daß der Kunde auf eigene Gefahr handelt. Der Kunde verletzt keine Schadensminderungspflicht, wenn er erst nach einer Überlegungsfrist auf die Nichtdurchführung eines hoch spekulativen Wertpapiergeschäfts reagiert. Die Behauptungs- und Beweislast bei der Verletzung der Schadensminderungspflicht trifft den Schädiger.