§§ 81, 90, 95, 119, 171, 181 ff KO; § 477 ZPO. Die Wirkungen der verspäteten Bestellung eines Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren sind auf den Zeitpunkt rückzubeziehen, zu dem objektiv das Erfordernis der Bestellung gegeben war. Dem Masseverwalter kommt bei der Ausscheidung von Vermögensstücken ein gesetzliches Mitwirkungsrecht auch dann zu, wenn kein Gläubigerausschuß bestellt und daher dessen Obliegenheiten vom Konkursgericht ausgeübt werden. Die Verletzung des Grundsatzes der Gewährung des rechtlichen Gehörs führt zur Nichtigkeit.