§ 2 AnfO; § 31 KO; §§ 1112, 1118 ABGB. Jede Anfechtung setzt voraus, daß einerseits die anzufechtende Rechtshandlung eine Benachteiligung der Gläubiger bewirkt hat und andererseits, daß die Unwirksamerklärung ein taugliches Mittel für die Befriedigung der Gläubiger ist. In synallagmatischen Verträgen bilden die gegenseitigen Verpflichtungen eine untrennbare Einheit; daher kann nur das gesamte Rechtsgeschäft und nicht bloß eine Verpflichtungserklärung einschließlich deren Sicherung Gegenstand der Anfechtung sein.