§§ 1295 ff ABGB. Begehrt der Diskontnehmer Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungs und Sorgfaltspflichten bei Abschluß des Wechseldiskontvertrages, so hat er den Beweis zu erbringen, daß er ohne Abschluß des Diskontvertrages seine Forderung gegen die Akzeptantin noch hätte eintreiben können.
OGH 18. 3. 1999, 8 Ob 225/98s