§§ 1041, 1395 ABGB. Überweist der debitor cessus den geschuldeten Betrag auf das Konto des Zedenten, so ist Empfänger der Zahlung der Zedent und nicht die kontoführende Bank. Bringt die Bank die Kontoforderung des Zedenten mit ihren Gegenforderungen zur Aufrechnung, so greift sie nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sodaß diesem - entgegen der Entscheidung 8 Ob 512/95 - auch kein Verwendungsanspruch gegen die Bank zusteht.