§§ 1295, 1400 ff ABGB. Wird eine "unwiderrufliche Überweisungsbestätigung" allein dem Kontoinhaber gegenüber abgegeben, so liegt darin die Zusicherung, daß einlangende Gelder entsprechend dem Überweisungsauftrag und nicht zur Abdeckung des Kreditrahmens verwendet werden. Dritte können daraus keine Rechte ableiten.
OGH 30. 3. 1999, 7 Ob 185/98a