§§ 31, 37, 38 IPRG; §§ 371, 427, 943, 956 ABGB. Übernimmt eine Bank bar eingezahlte Gelder als Einlage, geht in aller Regel auch das Eigentum auf die Bank über; im Falle der Überweisung von Buchgeld scheidet eine sachenrechtliche Betrachtungsweise völlig aus. Auch Schenkungen auf den Todesfall oder unentgeltliche Aufträge auf den Todesfall fallen in den Anwendungsbereich des § 37 IPRG. In beiden Fällen ist nach österreichischem Recht die Aufnahme eines Notariatsaktes über Verpflichtung, Annahme und Widerrufsverzicht oder die Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB erforderlich. In der Einräumung der Mitverfügungsberechtigung über ein Guthaben liegt keine wirkliche Übergabe.