§§ 880a, 1293ff, 1304, 1346f ABGB; §§ 93, 350 HGB. Im Zweifel ist keine selbstschuldnerische Verpflichtung anzunehmen. Die Garantie unterliegt den für die Bürgschaft geltenden Formvorschriften. Auch der Anlagevermittler kann zur Aufklärung des Anlegers verpflichtet sein. Bei Verletzung der Beratungspflichten haftet der Vermittler für den Vertrauensschaden, nicht jedoch für das positive Vertragsinteresse. Den Anleger trifft ein Mitverschulden, wenn jedem einigermaßen vernünftigen Menschen der spekulative Charakter einleuchten mußte. Anrechenbare Vorteile sind vor Berücksichtigung der Mitverschuldensquote vom Gesamtschaden abzuziehen.