§ 2 AnfO; §§ 154, 271, 1002, 1017 ABGB. Die Benachteiligungsabsicht muß nicht gerade der Zweck der anfechtbaren Handlung gewesen sein. Nach § 2 Z 3 AnfO muß der Anfechtungskläger nur die objektive Benachteiligung erweisen. Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners auffallen hätte müssen, stellt eine Rechtsfrage dar. Der Vertretene muß sich die Tätigkeit seines Vertreters wie seine eigene Handlung zurechnen lassen.