§ 18 Abs 2 KVG, § 21 KVG: Eine Schad- und Klagloshaltungserklärung für Bürgschaften als Gegenleistung für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen ist Teil des vereinbarten Preises des Anschaffungsgeschäftes, wenn dieses der BUSt unterliegt; dies gilt auch, wenn die Erwerberin Gesamtrechtsnachfolgerin der Gesellschaft ist, deren Geschäftsanteile sie erworben hat, und unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme oder Regreßmöglichkeit.