§§ 871, 875, 1295 ABGB; § 18 KSchG. Beschränkt sich ein Kreditinstitut beim Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen durch seinen Kreditnehmer auf seine Rolle als Finanzierer, so bestehen Aufklärungspflichten nur bei positivem Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Anlage anbietenden Unternehmens ergebende Beteiligungsrisken.
OGH 17. 3. 1998, 10 Ob 54/97g