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Kommt bei einem "Oder-Konto" ein Solidargläubiger mit einer Zahlungsaufforderung dem Pfändungsgläubiger zuvor, so erlöschen die Rechte des letzteren bei Zahlung des Drittschuldners an ersteren.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenAndreas RiedlerÖBA 1998/732ÖBA 1998, 716 Heft 9 v. 1.9.1998

§ 892 ABGB; § 405 ZPO. Ist ein Oder-Konto-Inhaber dem Pfändungsgläubiger mit einer Zahlungsaufforderung (Kontoverfügung) zuvorgekommen, so sind die Rechte des letzteren suspendiert und erlöschen, wenn der Drittschuldner an jenen zahlt, der ihn als erster angegangen hat. Das nach den AGB bestehende Pfandrecht an dem Gemeinschaftskonto sichert nur Forderungen der Bank, die aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber hervorgegangen sind. Die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung ist im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln in fremdem Namen zu verstehen.

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