§§ 1041, 1394, 1395, 1438 ABGB; §§ 27 ff KO. Zahlt der nicht verständigte Schuldner nach Zession noch auf das Konto des Zedenten ein und zieht dessen Bank diese Beträge zur Debetminderung heran, so stehen dem Zessionar keine Verwendungsansprüche gegen die Bank zu.