§§ 4 f, 11 ff KEG; §§ 22 ff, 241 ZPO; §§ 366, 375 ABGB; § 1 DepG. Die Auktorbenennung ist nur statthaft, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb vom Prozeß befreien will. Beantragt jedoch eine beklagte Bank, die im Kraftloserklärungsbeschluß irrtümlich als Antragstellerin bezeichnet und der daher der Beschluß versehentlich zugestellt wurde, die Hinterlegung dieses Kraftloserklärungsbeschlusses, weil sowohl der Kläger als auch die "Auktorin" Ansprüche auf die Wertpapiere erhoben, so macht sie nicht geltend, Besitzmittlerin der "Auktorin" zu sein, sondern geht von einer für sie ungeklärten Rechtslage aus.