Art 8 WG; § 886 ABGB. Nach Wechselrecht genügt es, daß die Unterschrift einen nach der Verkehrsauffassung als solchen anzusprechenden Namenszug enthält. Zwischen den Parteien des Wechselbegebungsvertrages kann zur Auslegung von Wechselerklärungen auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden.
OGH 11. 12. 1997, 8 Ob 232/97v