§ 1480 ABGB. Zinsen und andere Nebengebühren werden mit Einstellung in das Kontokorrent ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung, so daß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist.
OGH 13. 1. 1998, 8 Ob 387/97p
§ 1480 ABGB. Zinsen und andere Nebengebühren werden mit Einstellung in das Kontokorrent ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung, so daß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist.
OGH 13. 1. 1998, 8 Ob 387/97p