§ 411 ZPO; § 1360 ABGB. Keine Identität der Streitgegenstände liegt vor, wenn es im Vorprozeß um die Geltendmachung einer Wechselforderung der Bank gegen den Bürgen ging, nunmehr hingegen Schadenersatzansprüche der Bürgen gegen die Bank geltend gemacht werden, die nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren. Dem neuen Begehren steht daher nicht das Wiederholungsverbot der materiellen Rechtskraft entgegen; es geht vielmehr um die Bindungswirkung, die sich darin äußert, daß zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen ist.