§§ 914, 1357, 1366 ABGB. Die Mitteilung des Gläubigers an den Bürgen, der Kredit sei abgedeckt, ist eine Wissenserklärung. Eine unbedingte Entlassung des Bürgen aus seiner Haftung kann daraus nicht abgeleitet werden. Ein Verzicht ist stets einschränkend auszulegen.
OGH 15. 12. 1997, 1 Ob 378/97p