§§ 358, 379 EO; § 363 HGB; Art 6 MRK. Wird die akkreditiveröffnende Bank als Drittschuldnerin von einem Drittverbot betroffen, so ist sie rechtsmittellegitimiert. Einstweilige Verfügungen dürfen nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen; unmittelbare Zugriffe sind grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten. Das Drittverbot, mit dem der akkreditiveröffnenden Bank verboten wird, das Konnossement dem Begünstigten herauszugeben oder eine sonstige Verfügung über dieses Konnossement vorzunehmen, geht nicht zu weit.