§§ 1295, 1311, 1431 ff ABGB. Der durch die Dokumenteneinreichung bedingte Anspruch aus einem Akkreditiv ist abtretbar; die Dokumente kann aber weiterhin nur der Begünstigte einreichen. Ist eine Bank weder Akkreditivbank noch als Zahlenstellenbank oder Bestätigungsbank am Akkreditiv beteiligt, sondern nur als Gehilfe des Begünstigten eingeschaltet, so trifft sie gegenüber der das Akkreditiv eröffnenden Bank und dem Akkreditivauftraggeber keine Pflicht, die Dokumente zu prüfen. Auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene verursachten Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm erfaßt werden. Bereicherungsansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Empfänger der Leistung.