§§ 1002 ff, 1295, 1313a ABGB; § 54 HGB. Die Bank treffen bei Abschluß eines Effektengeschäfts auch ohne Abschluß eines Beratungsvertrages Aufklärungs- und Beratungspflichten. Zu den maßgebenden Umständen dafür, ob ein Privatgeschäft des Anlageberaters einer Bank vorliegt. Setzt die Bank jemanden als Kundenbetreuer mit Schwerpunkt Anlage- und Wertpapierberatung im Schalterbereich ein, so erweckt sie in zurechenbarer Weise den Anschein, daß dieser zur Erfüllung von Auskunftspflichten berufen ist. Bei der Wertpapierberatung durch einen Anlageberater darf der Kunde darauf vertrauen, daß dieser im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht tätig wird.