§ 1311 ABGB; § 69 KO; § 159 StGB. Neugläubiger, deren Forderungen erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, ab dem die Antragstellung auf Konkurseröffnung unterlassen wurde, sind bei schuldhafter Konkursverschleppung so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht kontrahiert. Ihnen gebührt daher der Ersatz des Vertrauensschadens. Der Schaden ist nicht mit dem vereinbarten, dem Neugläubiger geschuldeten Entgelt identisch; von diesem Entgelt ist vielmehr der darin enthaltene Reingewinn abzuziehen.