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Bei schuldhafter Konkursverschleppung ist Neugläubigern der Vertrauensschaden zu ersetzen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/719ÖBA 1998, 488 Heft 6 v. 1.6.1998

§ 1311 ABGB; § 69 KO; § 159 StGB. Neugläubiger, deren Forderungen erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, ab dem die Antragstellung auf Konkurseröffnung unterlassen wurde, sind bei schuldhafter Konkursverschleppung so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht kontrahiert. Ihnen gebührt daher der Ersatz des Vertrauensschadens. Der Schaden ist nicht mit dem vereinbarten, dem Neugläubiger geschuldeten Entgelt identisch; von diesem Entgelt ist vielmehr der darin enthaltene Reingewinn abzuziehen.

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