§§ 210, 216 EO. Hat das Pfandrecht für die Zinsen einer Forderung bücherlich einen späteren Rang als das Pfandrecht für die Forderung selbst, so können bei der Meistbotsverteilung die Zinsen nur in ihrem Rang zugewiesen werden, und zwar auch dann, wenn eine Nebengebührenhypothek besteht.
OGH 17. 9. 1997, 3 Ob 2086/96b