§§ 452, 1392 ABGB; §§ 189 f HGB. Eine Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizität rechtswirksam zustande. Bei EDV-Buchhaltungen muß der Zessionsvermerk auch in der Offene-Posten-Liste aufscheinen. Bei Buchforderungen erscheint es fraglich, ob tatsächlich die eine bloß schriftliche Verständigung des Schuldners als ausreichend anerkennende Ansicht aufrechterhalten werden kann.