§§ 135, 151, 208 EO. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Umwandlung eines durch die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens erworbenen Befriedigungsrechts in ein zwangsweises Pfandrecht sind die Voraussetzungen für die Pfandrechtseinverleibung ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der Anmerkung selbständig zu prüfen. Das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot steht der exekutiven Bewilligung der Belastung der Liegenschaft nicht entgegen, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung als Gesamtschuldner zu leisten haben.