§§ 1295, 1299, 1300, 1313a ABGB. Der Geschäftsgehilfe wird selbst verantwortlich, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, er im Verhältnis zum Dritten ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat oder bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet.