vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Haftung des Anlageberaters.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/696ÖBA 1998, 230 Heft 3 v. 1.3.1998

§§ 1295, 1299, 1300, 1313a ABGB. Der Geschäftsgehilfe wird selbst verantwortlich, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, er im Verhältnis zum Dritten ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat oder bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!