§§ 880a, 1295 ABGB. Die bloße Bezugnahme auf das Valutaverhältnis bei der Abgabe des Garantieversprechens läßt keinen Schluß auf eine akzessorische Haftung zu. Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, daß er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat.
OGH 28. 8. 1997, 7 Ob 145/97t