§§ 880a, 914, 915, 1357 ABGB. Wird die Haftung unter einem "Vorbehalt der Wirksamkeit" abgegeben, so ist dies als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit und nicht als eine den Eintritt des Garantiefalles hindernde Effektivklausel zu verstehen. Zur Auslegung der Klausel "gleichlautende Haftungserklärungen".
OGH 9. 9. 1997, 5 Ob 56/97i