Die Zulässigkeit des derivativen Erwerbs von eigenem Partizipationskapital eines Kreditinstutes hat sich aufgrund des in § 23 Abs 16 zweiter Satz BWG getroffenen Verweises nach den Bestimmungen über den Erwerb eigener Aktien zu richten. Die Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen auf Partizipationskapital ist freilich von zahlreichen Auslegungsschwierigkeiten und Problemen begleitet. Ungelöst ist auch die Frage des originären Erwerbs von eigenem Partizipationskapital. Der folgende Beitrag zeigt anhand von in der Praxis diskutierten Problembereichen auf, welche Aspekte beim Erwerb von eigenem Partizipationskapital durch Aktienbanken zu beachten sind.