§ 411 ZPO; §§ 1295, 1299 ABGB. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt (zweigliedrige Streitgegenstandstheorie). Die Bank haftet nicht, wenn sie die Verbücherung einer Pfandbestellungsurkunde mit Haftungsbeschränkung unterläßt und eine später unterfertigte Urkunde, die keine Haftungsbeschränkung enthält, verbüchern läßt. Die Bank muß den Geschäftsführer eines Vollkaufmannsgewerbes bei Einräumung einer Höchstbetragshypothek nicht über die Bedeutung des Fehlens einer Haftungsbeschränkung aufklären. Die Beweispflicht für die Irreführung durch die Bank trifft den angeblich irregeführten Kunden.